Ketterling: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 40/19; NZM 2020, 679.

14. August 2020

In Heft 15/2020 der Zeitschrift NZM - Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht ist eine umfangreiche Urteilsanmerkung zum Maklerrecht erschienen. Autor ist unser Kanzleikollege Ketterling.

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Ketterling: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 40/19
in NZM 2020, 679.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2020 - I ZR 40/19 -, welches umfangreiche 23 Seiten und 60 Randziffern umfasst, fixiert mehrere bislang umstrittene Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und Inhalt eines Maklervertrags. Es beinhaltet zudem fünf Leitsätze.

Der BGH stellt im Rahmen der Entscheidung zunächst klar, dass unter Verwendung von AGB ein einfacher Makleralleinauftrag wirksam geschlossen (Rz. 12ff.) und eine Mindestlaufzeit bzw. Bindungsfrist vereinbart werden kann (Rz. 21ff.). Ein Zeitraum von 6 Monaten wird als angemessen angesehen. Eine AGB-Klausel, wonach ein nicht gekündigter Maklervertrag automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, ist grundsätzlich unbedenklich (Rz. 34ff.). Das gilt dem BGH zufolge zumindest dann, wenn der neue Zeitraum nicht mehr als die Hälfte der ursprünglichen Vertragslaufzeit beträgt (Rz. 45). Auch eine formularmäßig vorgesehene Kündigungsfrist benachteiligt einen Maklerkunden nicht unangemessen, sofern die jeweiligen Zeiträume für a) Vertragslaufzeit, b) (automatische) Vertragsverlängerung und c) Kündigungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (insb. Rz. 44, 47 u. 48). Hier wurden 6 Monate Vertragslaufzeit, 3 Monate automatische Vertragsverlängerung (bei unterbliebener Kündigung) und eine Kündigungsfrist von 4 Wochen als angemessen erachtet.

Diese Erkenntnisse schaffen eine erfreulich austarierte Rechtssicherheit.

Weitergehend beschäftigt sich der BGH mit nicht richtig aufeinander abgestimmten Vertragsdokumenten (Rz. 49ff.), was letztlich den Anspruch der hier klagenden Maklerin zu Fall gebracht hat. Die dahingehende Begründung des BGH ist indes wenig nachvollziehbar. Diesbezüglich untersucht unser Kanzleikollege Ketterling im Rahmen seiner Urteilsanmerkung alternative Begründungsansätze.

Letztlich ist festzuhalten, dass bei der Verwendung einer Vielzahl von Dokumenten (Vertrag, Grund-AGB, spezielle produktbezogene AGB, Formular X und Formular Y) penibel darauf zu achten ist, dass das zu signierende Vertragsdokument eindeutig darauf hinweist, dass die anderen Werke ebenfalls Vertragsbestandteil sind.